Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gaststättengesetzes für das Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth
Für alle von der Gemeinde Ruppichteroth gemäß § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG)
erteilten Gaststättenerlaubnisse wird die Erlöschungsfrist bei Nichtausübung des Gewerbes
gemäß § 8 GastG bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
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