Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gaststättengesetzes für das Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth


Gemäß § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRO) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Ruppichteroth folgende

 Allgemeinverfügung
zum Vollzug des Gaststättengesetzes für das Gebiet
der Gemeinde Ruppichteroth

 Für alle von der Gemeinde Ruppichteroth gemäß § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) erteilten Gaststättenerlaubnisse wird die Erlöschungsfrist bei Nichtausübung des Gewerbes gemäß § 8 GastG bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

 Diese Allgemeinverfügung tritt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Begründung:

Gemäß § 8 Satz 1 GastG erlöschen die gaststättenrechtlichen Erlaubnisse, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 8 Satz 2 GastG).

 In den mit dem Infektionsgeschehen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen beim Betrieb des Gaststättengewerbes liegt ein wichtiger Grund für eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2022 vor.

Im Rahmen des Pandemiegeschehens mussten wiederholt, sowohl seitens der Kommune als auch des Landes, Einschränkungen hinsichtlich der gastronomischen Einrichtungen, bis hin zu (temporären) Schließungen dieser Einrichtungen angeordnet werden, da die notwendigen zu treffenden Schutzmaßnahmen dies erforderten.

Sie waren erforderlich, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vorlagen und auch noch heute vorliegen.

 Aufgrund der festgestellten Pandemielage und den daraus resultierenden Maßnahmen, die u.a. zu wesentlichen Einschränkungen bis hin zur Betriebsschließung führten, waren die betroffenen Gewerbetreibenden verpflichtet, den Betrieb einzustellen und sind es zum Teil noch heute.

 Aufgrund dieser von ihnen nicht verschuldeten Situation und der Tatsache, dass es sich bei der Pandemie um ein in den letzten Jahrzehnten so nicht gekanntes außergewöhnliches Ereignis von entsprechendem Ausmaß und Umfang handelt, dass jeden Menschen betrifft und in unterschiedlicher Art und Weise einschränkt, ist bei der Bejahung eines wichtigen Grundes somit das Ermessen dahingehend auszuüben, dass im Hinblick auf das Grundrecht nach Artikel 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vorliegend die Erlaubnisse entsprechend zu verlängern sind.

 Unter Berücksichtigung, dass sich das den Einschränkungen zugrundliegende Infektionsgeschehen ständig verändert, da es von unterschiedlichen, ebenfalls von den betroffenen Gewerbetreibenden nicht zu beeinflussenden Faktoren abhängt (z.B. Zahl der Infektionen, Inzidenzwerte, Impfgeschwindigkeit etc.), ist auch der gewählte Zeitraum der Verlängerung bis zum 30. Juni 2022 zu terminieren.

 Aufgrund der Tatsache, dass die weitere Entwicklung der Pandemiesituation in Verbindung mit den staatlichen Maßnahmen ihrer Bekämpfung nur sehr schwer bis gar nicht abzuschätzen ist, ist der gewählte Verlängerungszeitraum von ca. einem Jahr als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zu betrachten. Gegenläufige Interessen Dritter oder der Allgemeinheit, die zu einer anderen Ermessensentscheidung führen könnten, sind in dieser Situation nicht ersichtlich.

 Bekanntgabe:
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit dem auf die Bekannt-machung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Ruppichteroth im Rhein-Sieg-Kreis vom 28. Juni 2000 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 26. April 2017 werden alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, vollzogen im Amts- und Mitteilungsblatt für die Gemeinde Ruppichteroth.

 Die Publikation dieser Allgemeinverfügung erfolgt aus diesem Grunde am 21. Mai 2021 im Amts- und Mitteilungsblatt für die Gemeinde Ruppichteroth.

 Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

 Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 der  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden.

 Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Ruppichteroth, den 12. Mai 2021

Mario Loskill