Fördermöglichkeiten

Förderung kleinerer denkmalpflegerischer Maßnahmen

Die Gemeinde Ruppichteroth erhält für das Jahr 2026 vom Land Nordrhein-Westfalen eine fachbezogene Pauschale in Höhe von 7.500 €. Diese Mittel sind zur Förderung kleinerer denkmalpflegerischer Maßnahmen an Baudenkmälern vorgesehen, die sich im Eigentum Dritter (z. B. Privatpersonen oder kirchliche Einrichtungen) befinden.

 

Die Gemeinde Ruppichteroth ruft Eigentümerinnen und Eigentümer von Baudenkmälern in der Gemeinde Ruppichteroth auf, Anträge für Fördermittel für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen zu stellen.

 

Gefördert werden beispielsweise:

- Instandsetzung und Erhaltung von Denkmälern 

- Maßnahmen zur Sicherung des historischen Erscheinungsbildes 

- Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten 

- Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes 

 

Was ist nicht förderfähig? 

- Reine Modernisierungen (z. B. energetische Maßnahmen) 

- Erneuerung von Heizungs- oder Elektroanlagen 

 

Wichtig zu wissen: 

- Die Förderung erfolgt als anteilige Kostenerstattung 

- Die Maßnahme darf noch nicht begonnen sein 

- Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist erforderlich 

- Doppelförderungen sind ausgeschlossen 

 

Antragsfrist: 31.08.2026 

Die Umsetzung der Maßnahme muss noch im Jahr 2026 erfolgen.

 

Antragstellung: 

Per Post oder E-Mail bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Gemeinde Ruppichteroth.

 

Für die Auszahlung sind u. a. Rechnungen und Fotodokumentationen erforderlich.

 

Ansprechpartner:

Gemeinde Ruppichteroth 

Untere Denkmalschutzbehörde

Herrn Andre Rosenstein

Rathausstraße 18

53809 Ruppichteroth

Tel.: 02295 / 4976 

E-Mail: andre.rosenstein@ruppichteroth.de

 

Mehr Informationen erhalten Sie unter: https://www.ruppichteroth.de/

 

Ruppichteroth, den 07.05.2026

Der Bürgermeister

Matthias Jedich



Merkblatt zur Förderung kleinerer denkmalpflegerischer Maßnahmen Gemeinde Ruppichteroth – Förderjahr 2026

 

1. Ziel der Förderung

Die Förderung dient dem Erhalt und der denkmalgerechten Instandsetzung von Baudenkmälern sowie der Sicherung ihres historischen Erscheinungsbildes.

 

2. Förderfähige Maßnahmen sind z.B.:

- Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Freilegung oder Sicherung sowie der wissenschaftlichen Erforschung, der Erfassung oder der Präsentation von Denkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sowie von in Denkmalbereichen liegenden Objekten dienen

- Maßnahmen zur Erhaltung der Denkmalsubstanz (z. B. Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen),

- Maßnahmen zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes,

- Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen/bauzeitlichen Erscheinungsbildes (wie z. B. Austausch nicht denkmalgerechter in Vergangenheit erfolgter Modernisierungen durch denkmalgerechte, dem bauzeitlichen Erscheinungsbild entsprechende Ausführungen; Austausch „Kunststofffenster“/“Kunststofftür“ gegen Holzfenster/Holztür in bauzeitlicher denkmalgerechter Ausführung; Wiederherstellung von Treppenanlagen nach bauzeitlichem Vorbild),

 

3. Nicht förderfähige Maßnahmen

Nicht förderfähig sind:

-Modernisierungsmaßnahmen (z.B. energetische und technische Ertüchtigung),

-Erneuerung von Heizungs- und/oder Elektroanlagen.

 

4. Voraussetzungen

-Eine denkmalrechtliche Erlaubnis im Sinne des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) muss vorliegen,

-die Maßnahme darf nicht bereits aus anderen Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig,

-die Maßnahme darf noch nicht umgesetzt sein.

 

5. Art und Umfang der Förderung

Gefördert werden unter Punkt 2 benannte Maßnahmen durch anteilige Kostenerstattung. Die Höhe der Förderung richtet sich prozentual anteilig nach den Gesamtkosten aller bis zum Fristablauf am 31.08.2026 hier eingereichten Maßnahmen. Die genaue Förderhöhe kann also erst nach Fristende bestimmt und bewilligt werden.

 

6. Antragstellung und Fristen

Der Förderantrag ist schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail bei der „Unteren Denkmalschutzbehörde der Gemeinde Ruppichteroth, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth“ zu stellen. Die Stellung des Förderantrages kann gemeinsam mit der Beantragung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz erfolgen. Dem Antrag ist ein detailliertes Angebot der entsprechenden Fachfirma beizufügen welches sowohl die Maßnahme als auch das verwendete Material genau bestimmt und die Kosten für die Maßnahme beziffert.

Förderanträge können bis zum 31.08.2026 eingereicht werden. Die Maßnahme muss noch im Kalenderjahr 2026 umgesetzt und die Auszahlung der Fördermittel durch die Untere Denkmalbehörde der Gemeinde Ruppichteroth beantragt werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderung.

 

7. Auszahlung und Verwendungsnachweis

Der Antrag auf Auszahlung, verbunden mit einem entsprechenden Rechnungsbeleg sowie der Vorlage von aussagekräftigen Fotos über die durchgeführte Maßnahme, ist in schriftlicher Form bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Gemeinde Ruppichteroth einzureichen. Die Auszahlung durch die Gemeinde Ruppichteroth erfolgt nach Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der beantragten Fördermittel anhand der vorgenannten Nachweise. Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich eine Prüfung in der Örtlichkeit vor.

 

8. Ansprechpartner

Gemeinde Ruppichteroth

Untere Denkmalschutzbehörde
Herrn Andre Rosenstein
Rathausstraße 18
53809 Ruppichteroth

E-Mail: andre.rosenstein@ruppichteroth.de

Tel.: 02295/4976