Öffentliche Bekanntmachung


Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat in seiner Sitzung am 27. Oktober 2025 beschlossen:

Die Hauptstraße wird im Abschnitt

  • zwischen der Schreckenberger Straße und dem Lichweg
  • einer Teilfläche des Einmündungsbereichs der Straße „Zum Feuerwehrhaus“
  • sowie die Herrnsteinstraße zwischen Hauptstraße und Ringstraße

gemäß § 6 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes für Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Absatz 4 des Gesetzes ausgewiesen. Damit steht diese Straße uneingeschränkt für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung.

Die Widmung umfasst folgende Grundstücke aus der Gemarkung Winterscheid:

  1. Flur 6, Flurstück Nr. 421 zwischen dem östlichen Grenzpunkt des Flurstücks Flur 7 Nr. 56 und dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks Flur 2, Nr. 188,
  2. Flur 6, Nr. 330,
  3. Flur 2, Nr. 283 (Teilfläche im Einmündungsbereich der Straße „Zum Feuerwehrhaus“),
  4. Flur 5, Nrn. 93, 119 (Herrnsteinstraße zwischen Hauptstraße und Ringstraße) 791, 801, Nrn. 895, 897, 899, 901, 903, 905, 906, 957, 968, 970, 972, 974, 975, 977, 979, 981, 983, 985, 987,
  5. Flur 4, Flurstück Nr. 54 zwischen dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks Flur 5, Nr. 549 und dem östlichen Grenzpunkt des Flurstücks Flur 4, Nr. 6 (Petruskapelle) und das Flurstück Flur 4, Nr. 98

 

Der dieser Verfügung beigefügte Übersichtsplan enthält keine parzellenscharfe Abgrenzung, er dient lediglich der Orientierung. Verbindlicher Bestandteil der Widmungsverfügung sind die enumerativ aufgeführten Katastergrundstücke.

Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Ruppichteroth.

Die Widmung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234).

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.

 

Ruppichteroth, den 21.01.2026
Der Bürgermeister
Matthias Jedich