Zusammenfassung der Betriebssatzung der Gemeindewerke Ruppichteroth
Die Arbeit der Gemeindewerke basiert im Wesentlichen auf Gesetzen und Vorgaben des Landes Nordrhein Westfalen: der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung. Vor diesem Hintergrund wurde vom Gemeinderat im Jahr 2005 eine Betriebssatzung beschlossen. Sie regelt die Struktur, die Aufgaben der Gemeindewerke und legt die Zuständigkeiten von Betriebsleitung, Rat, Betriebsausschuss und Bürgermeister fest. Wir geben Ihnen an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die Arbeitsweise der Gemeindewerke. Für detaillierte Informationen nutzen Sie bitte die Betriebssatzung.
Die Betriebsleitung
Der Rat der Gemeinde wählt eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter und ruft sie/ihn ggf. auch ab. Die Betriebsleitung arbeitet selbständig und ist für die wirtschaftliche Führung der Gemeindewerke verantwortlich. Sie setzt das vorhandene Personal ein, kümmert sich um Lagerhaltung und vor allem um die Umsetzung des Wirtschaftsplans. Sie kann in der Regel Aufträge bis zu einer Höhe von 35.000 Euro vergeben und über Stundungen bis zu 12.000 Euro entscheiden.
Der Rat
Der Rat entscheidet z. B. über den Wirtschaftsplan bzw. dessen Änderungen. Er ist u.a. zuständig für die Feststellung des Jahresabschluss, die Verwendung des Gewinns oder das Vorgehen bei einem Verlust. Dazu kommen wirtschaftliche Entscheidungen, wenn sie nicht die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs berühren. Bei Verträgen über 75.000 Euro ist die Zustimmung des Rats erforderlich. Auch rechtliche Schritte einzuleiten, z.B. in bestimmten Situationen Klage bei Gericht einzureichen, gehört in seinen Aufgaben.
Der Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss setzt sich aus Rats- und Ausschussmitgliedern sowie sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern zusammen. Sie werden anteilig zur Stärke der jeweiligen Fraktion im Rat gewählt. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen im Wert zwischen 35.000 und 75.000 Euro. Auch für den wirtschaftlichen Umgang mit anderen Geldsummen, die die Befugnisse der Betriebsleitung überschreiten bzw. die Zustimmung des Rats nicht benötigen, ist der Betriebsausschuss gefordert. Er bereitet zudem Angelegenheiten vor, die im Rat entschieden werden müssen. In bestimmten Fällen kann die/der Vorsitzende des Betriebsausschusses zusammen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eine Entscheidung fällen.
Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin
Vorgesetzte/-r des gesamten Personals der Gemeindewerke ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Er/Sie muss über alle wichtigen Vorhaben im Vorfeld informiert werden und hat in besonderen Situationen eine Weisungsbefugnis. In Konfliktfällen zwischen Betriebsleitung und Bürgermeister/-in muss der u. U. der Betriebsausschuss hinzugezogen werden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist der Haupausschuss zuständig.
Finanzwirtschaftliche Aspekte
Der Eigenbetrieb erstellt jedes Jahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht), einen Jahresabschluss, und weitere Berichte. Alle Pläne, die den Haushalt der Gemeinde beeinträchtigen, müssen dem Kämmerer bzw. der Kämmererin vorgelegt werden. In vielen Fragen müssen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und der Betriebsausschuss einbezogen werden.

