Amtliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung

Bezirksregierung Köln
- Dezernat 33 -
Flurbereinigung Windeck I
Az.: 33.43 - 17 88 1 -

In der Flurbereinigung Windeck I wird hiermit gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGB. I S. 2794) - die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

  1. Mit Wirkung vom 01.01.2012 tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Damit tritt die im Flurbereinigungsplan enthaltene Neuordnung des Eigentums und der sonstigen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in Kraft.
  2. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die neue Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).
  3. Die tat sächliche Überleitung von Besitz, Verwaltung und Nutzung in den neuen Zustand erfolgte für den Flurbereinigungsplan bereits durch die vorläufige Besitzanweisung vom 08.08.2011 sowie durch ergänzende Einzelfallregelungen.
  4. Wird der ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den 01.01.2012 zurück.
  5. Innerhalb von 3 Monaten, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Verwaltungsaktes an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Bezirksregierung Köln folgende Festsetzungen gemäß § 71 FlurbG beantragt werden:
    a) Angemessene Verzinsung einer vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher (§69 Satz 2 FlurbG);
     b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz (§70 Abs. 1 FlurbG);
    c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§70 Abs.2 FlurbG).
    Die Anträge zu a) und b) können von beiden Vertragspartnern, der Antrag zu c) kann nur vom Pächter gestellt werden.

Der Einleitungsbeschluss der Flurbereinigung Windeck I wurde seinerzeit in den Gemeinden Windeck, Eitorf, Ruppichteroth, Waldbröl und Morsbach öffentlich bekannt gemacht.
 

Gründe

Der Erlass der Ausführungsanordnung ist gemäß § 61 FlurbG zulässig und gerechtfertigt. Der Flurbereinigungsplan ist bestandskräftig und unanfechtbar geworden.

Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und damit des Eintritts in den neuen Rechtszustandes würden erhebliche Nachteile erwachsen, da die Teilnehmer eigentumsrechtlich weiterhin nicht über die Abfindungsgrundstücke verfügen können. Klagen gegen den Flurbereinigungsplan wurden nicht erhoben. Aus diesen Gründen entspricht es dem pflichtgemäßen Ermessen, die Ausführungsanordnung zu erlassen.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
-  9a Senat (Flurbereinigungsgericht) -
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

schriftlich zu erheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Klageschrift als Klagegegner das Land Nordrhein-Westfalen anzugeben ist.