Ausschreibungen


Bundesfreiwilligendienst bei der Gemeinde Ruppichteroth

13. 02.2012 | Die Gemeinde Ruppichteroth bietet eine Beschäftigungsstelle für den Bundesfreiwilligendienst in den Übergangsheimen an. Den Dienst ableisten können alle Interessierten nach der Vollzeitschulpflicht.

Vorgesehen ist eine Vollzeitbeschäftigung (39 Stunden wöchentlich) für 1 Jahr.
In Ausnahmefällen kann der Dienst auf 6 Monate gekürzt bzw. auf bis zu höchstens 24 Monate verlängert werden.

Es ist beabsichtigt, die Stelle zum 01.07.2012 zu besetzen.

Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet. Das bedeutet, dass
während des Dienstes mindestens 25 Tage für Seminare vorgesehen sind.

Die Freiwilligen schließen mit dem Bund auf Vorschlag der Einsatzstellen eine Vereinbarung. Damit wird ein Rechtsverhältnis mit dem Bund (nicht mit der Gemeinde Ruppichteroth) begründet. Es handelt sich weder um ein Ausbildungs- noch um ein Arbeitsverhältnis.

Die Gemeinde Ruppichteroth gewährt folgende Leistungen:

Taschengeld: 330,00 €
Verpflegungszuschuss: 50,00 €
Verpflegung und Unterkunft werden nicht gestellt.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden komplett von der Gemeinde Ruppichteroth getragen.

Wenn Sie Interesse an der Leistung des Bundesfreiwilligendienstes bei der Gemeinde Ruppichteroth haben, senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an:

Gemeinde Ruppichteroth
Der Bürgermeister
Personalamt
Rathausstraße 18
53809 Ruppichteroth

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen folgende Ansprechpartnerinnen zur Verfügung:
Beate Schwamborn, Tel. 02295 4941
Beatrix Beyer, Tel. 02295 4940
 

 

Wahl einer Schiedsperson und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters für das Schiedsamt in der Gemeinde Ruppichteroth

08.02.2012 | Die Amtszeit der Schiedsfrau Christina Ottersbach und deren Stellvertreterin Frau Dorothe Ebertz wird gem. § 3 Abs. 3 Schiedsamtsgesetz (SchAG) NRW mit Ablauf des 13.02.2012 enden. Somit ist die Wahl einer neuen Schiedsperson und deren Stellvertretung erforderlich.

Nach den Bestimmungen des Schiedsamtsgesetz für das Land NRW in der zurzeit geltenden Fassung wird eine Schiedsperson bzw. stellvertretende Schiedsperson für die Dauer von fünf Jahren vom Rat der Gemeinde gewählt.

Das Schiedsamt hat neben seinen bisherigen Zuständigkeiten als Vergleichsbehörde bei den Tatbeständen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung durch das Gesetz zur Ausführung von § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung wesentliche neue Aufgaben für außergerichtliche Streitschlichtung erhalten. Schiedsämter sind hiernach Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung geworden.

Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Dies ist der Fall

1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600,00 € nicht übersteigt,

2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) des Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c) des Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Nicht zuständig sind die Gütestellen in vorgenannten Angelegenheiten, wenn es sich handelt um

1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
3. Wiederaufnahmeverfahren,
4. Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
7. Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

Vom Amt einer Schiedsperson ist ausgeschlossen, wer
1. infolge Richterspruchs öffentliche Ämter nicht ausüben darf,
2. entmündigt ist oder unter Pflegschaft oder vorläufiger Vormundschaft steht.

Schiedsperson soll nach § 2 Abs. 2 der Schiedsmannsordnung nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat.

Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Das Amt einer Schiedsperson kann nach § 8 der Schiedsamtsordnung ablehnen oder niederlegen, wer

1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2. schon die vorangegangenen 5 Jahre als Schiedsperson tätig war,
3. anhaltend krank ist,
4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
5. ein öffentliches Amt verwaltet,
6. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird,
7. aus ähnlichen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

Verfahren bei der Schiedsperson sind denkbar unbürokratisch. Sie werden eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Anträge können der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. 

Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu; sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen.

Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit wird er rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten.

Wer an der Tätigkeit als Schiedsperson in der Gemeinde Ruppichteroth interessiert ist, kann sich bis zum 08. März 2012 bewerben:

Bürgermeister
der Gemeinde Ruppichteroth
Rathausstraße 18
53809 Ruppichteroth
 

Stellenausschreibungen

Initiativ-Bewerbungen richten Sie bitte an:

Bürgermeister der Gemeinde Ruppichteroth
- Personalamt -
Rathausstraße 18
53809 Ruppichteroth