
Baudenkmal in Winterscheid

Bodendenkmal zwischen Krahwinkel und Roth
Die Bestimmungen des "Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)" vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, 716) regeln das Verfahren zur gesetzlichen Unterschutzstellung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie im Boden befindlichen Anlagen und Zeugnissen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.
Weiterhin werden Regelungen zur Instandsetzung, zur Nutzung und zu erlaubnispflichtigen Änderungsmaßnahmen getroffen.
Schließlich regelt das Gesetz die behördlichen Zuständigkeiten. Danach ist die Gemeinde Ruppichteroth als Untere Denkmalbehörde für den Vollzug des Gesetzes zuständig. Obere Denkmalbehörde ist der Rhein-Sieg-Kreis und Oberste Denkmalbehörde das für Denkmalpflege zuständige Ministerium. Viele Entscheidungen müssen unter Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege und Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) als zuständiger Fachbehörde getroffen werden.
Auszug aus dem Denkmalschutzgesetz NRW (bitte klicken)
Baudenkmalliste der Gemeinde Ruppichteroth (bitte klicken)
Baudenkmalliste nach Ortschaften (bitte klicken)
Bodendenkmalliste der Gemeinde Ruppichteroth (bitte klicken)
Bodendenkmalliste nach Ortschaften (bitte klicken)
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Gemeinde Ruppichteroth, Der Bürgermeister